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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (B2B)

Verkaufs- und Lieferbedingungen für Geschäftskunden. Den genauen Geltungsbereich finden Sie in § 1.

HEINRICH ABKEN GMBH - Neustadter Strasse 71-75 - 68309 Mannheim

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2) Diese Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmen. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Vertragsschluss und Angebotsunterlagen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie in Textform bestätigen oder die Ware ausliefern.

(3) Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigen Unterlagen sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Angeboten, Mustern, technischen Unterlagen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Versandkosten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Unsere Rechnungen sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gewährt und setzt die vollständige Begleichung aller fälligen Rechnungen voraus.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften; wir sind berechtigt, Verzugszinsen und weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.

(4) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Kommt der Käufer unserem Verlangen nach angemessener Fristsetzung nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferung, Lieferfrist und höhere Gewalt

(1) Lieferfristen und Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

(2) Der Beginn einer vereinbarten Lieferfrist setzt die Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen sowie die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Käufers voraus.

(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

(4) Fälle höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, von uns nicht zu vertretende Ereignisse verlängern die Lieferfrist angemessen. Wird die Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, sind wir zum Rücktritt berechtigt.

(5) Geraten wir mit einer Lieferung in Verzug, ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 beschränkt.

§ 5 Versand, Gefahrübergang und Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Dies ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versendung übernehmen oder frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

(3) Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem die Ware versandbereit ist und wir dies angezeigt haben.

(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

§ 6 Rücksendungen

(1) Rücksendungen von Waren sind nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung in Textform zulässig. Genehmigte Rücksendungen haben frachtfrei und auf Gefahr des Käufers an die von uns benannte Rücksendeadresse zu erfolgen.

(2) Wir behalten uns vor, für Rücksendungen eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu erheben, es sei denn, die Rücksendung erfolgt aufgrund eines von uns zu vertretenden Mangels.

(3) Voraussetzung für die Annahme der Rücksendung ist, dass sich die Ware in einwandfreiem, wiederverkaufsfähigem Zustand befindet und, soweit möglich, in der Originalverpackung zurückgesendet wird.

(4) Unfrei oder ohne Zustimmung erfolgte Rücksendungen sind wir berechtigt, auf Kosten des Käufers zurückzuweisen.

§ 7 Untersuchungs- und Rügepflicht, Sachmängel

(1) Für Kaufleute gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen.

(2) Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind uns unverzüglich, innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Ablieferung, in Textform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

(3) Unterlässt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt, soweit nicht ein Mangel betroffen ist, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(4) Bei berechtigten Mängelrügen leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ersatzansprüche richten sich nach § 9.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Behandlung, ungeeigneter Lagerung, nicht ordnungsgemäßer Wartung oder Eingriffen des Käufers oder Dritter ohne unsere Zustimmung, soweit der Mangel hierauf beruht.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.

(2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags einschließlich Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung an.

(3) Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Wir können die Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, dass uns der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(4) Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

(5) Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 9 Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist eine Haftung auf Schadensersatz wegen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Verjährung

(1) Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware, soweit nicht gesetzlich zwingend längere Fristen gelten.

(2) Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht

(1) Erfüllungsort für alle Leistungen aus der Geschäftsbeziehung ist unser Sitz, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unser Sitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen sowie Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.